1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz ein Gesuch um Schuldneranweisung gutgeheissen hat. Gegen einen solchen Entscheid ist bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 ZPO; vgl. BGE 145 III 255 E. 5.6). Dieser Streitwert ist bei der vorinstanzlich verfügten Schuldneranweisung von Fr. 2'104.00 bzw. Fr. 1'287.00 im Monat erreicht (vgl. Art. 92 Abs. 1 ZPO), womit der angefochtene Entscheid berufungsfähig ist.