2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Er hat diesen Betrag der Gerichtskasse nachzuzahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 17. Juli 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: