Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." 2.2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts R._____ den Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme einstweilen ab. 2.3. Am 19. Juni 2023 reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein und beantragte sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um Schuldneranweisung vom 1. Juni 2023. 2.4. Mit Entscheid vom 3. Juli 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts R._____ was folgt: -3-