Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.163 (SF.2023.58) Art. 68 Entscheid vom 18. September 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Klägerin A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] vertreten durch C._____, […] Beklagter D._____, […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Anweisung an den Arbeitgeber -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. April 2022 des Bezirksgerichts Q._____ ([…]) wurde der Beklagte u.a. verpflichtet, der Klägerin monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 2'060.00 ab 1. März 2021 bis und mit 31. Juli 2023 und von Fr. 1'260.00 ab 1. August 2023 bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen, zu bezahlen. 2. 2.1. Am 1. Juni 2023 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht R._____ ein Ge- such um Schuldneranweisung ein und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der jeweilige Arbeitgeber von D._____, zur Zeit die Firma E._____ AG, […] - unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht - anzuweisen, den monatlichen Unterhaltsbeitrag für das Kind A._____ von zur Zeit CHF 2'104.00 sowie die zukünftigen Teuerungsanpassungen gemäss gel- tendem Rechtstitel zugunsten von B._____ an die C._____, […] auf IBAN […] zu überweisen. 2. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren. 3. Auf Grund der kurz bevorstehenden Lohnzahlung bitten wir um superpro- visorische Anweisung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." 2.2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts R._____ den Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme einstweilen ab. 2.3. Am 19. Juni 2023 reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein und bean- tragte sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um Schuldneranweisung vom 1. Juni 2023. 2.4. Mit Entscheid vom 3. Juli 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts R._____ was folgt: -3- " 1. Die jeweilige Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, derzeit die Firma E._____ AG, […], vom Lohn des Gesuchsgegners monatlich die jeweils indexangepassten Beträge gemäss Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. April 2022, derzeit Fr. 2'104.00 bzw. ab dem 1. August 2023 Fr. 1'287.00, abzuziehen und zu Handen der Gesuchstellerin direkt an de- ren Vertreterin, die C._____, […], auf die IBAN-Nr. […] zu überweisen. In diesem Umfang kann sich die Arbeitgeberin von ihrer Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner nicht durch Zahlung an ihn selbst befreien. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Er hat diesen Betrag der Gerichtskasse nachzuzahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 17. Juli 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Lohnpfändung aufzuheben und den Arbeitgeber davon zu entlasten, weil der Grund dafür (teilweise fehlende Unterhaltsbetrage) nicht weiterhin sollte bestehen. Die monatlichen Zahlungen von 1.287 CHF an der C._____ werden von mir selbst geleistet. 2. Eine Klagebewilligung ist freigegeben um das Urteil vom 11. April im Q._____ ab zu anderen, weil es sich eigentlich ein Alternierende Obhut ergeben hat, und dass mindestens tatsachlich seit Juni 2022, (A._____ wird seitdem +- 40% von ihrem Papa betreut). 3. Die Vollstreckbarkeit von der entscheid von R._____ aufzuschieben, bis die Verhandlung der Klage Bewilligung hat stattgefunden und der Auskunft davon gekannt ist. 4. Ein anderer Gerichtsschreiber/in das Bezirksgericht R._____ anzustellen in weitere Verhandlungen. 5. Die Kosten für das Entscheid Gebühr von 1.200 CHF zu verteilen mit der Gesuchstellerin (bzw. 50/50), oder über zu nehmen, den Beklagten gut zu schreiben oder zu erstatten. -4- 6. Zu verhör werden eingeladen, wenn es nötig es dieses Fall zu besprechen oder etwas unterschreiben anfordern." 3.2. Am 23. August 2023 erstattete die Klägerin die Berufungsantwort und be- antragte, auf die Berufung sei nicht einzutreten und diese sei vollumfäng- lich, ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Klägerin, abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz ein Gesuch um Schuldneranweisung gutgeheissen hat. Gegen einen solchen Entscheid ist bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 ZPO; vgl. BGE 145 III 255 E. 5.6). Dieser Streitwert ist bei der vorinstanzlich verfügten Schuldneranweisung von Fr. 2'104.00 bzw. Fr. 1'287.00 im Monat erreicht (vgl. Art. 92 Abs. 1 ZPO), womit der angefochtene Entscheid berufungsfähig ist. 1.2. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungs- kläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. An das Begründungserfordernis dür- fen insbesondere bei Laieneingaben keine überspitzten Anforderungen ge- stellt werden (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2). Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie un- berührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Be- rufungsklägers auswirken (SPÜHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 311 ZPO m.H.). Es ist auch möglich, auf einzelne (un- begründete oder ungenügend begründete) Vorbringen bzw. Rügen nicht einzutreten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 38 zu Art. 311 ZPO). Die Berufung muss zudem konkrete Rechtsbegehren (Berufungsanträge) enthalten, aus denen hervorgeht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid geändert oder aufgehoben werden soll. Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist aus- nahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Ver- bindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungs- kläger in der Sache verlangt (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO; BGE 137 III 617, E. 4.2.2 und E. 6.2). -5- 1.3. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 6. Juli 2023 zuge- stellt (act. 27). Die zehntägige Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO) begann somit am 7. Juli 2023 zu laufen und endete am 17. Juli 2023, da der letzte Tag der Frist (16. Juli 2023) auf einen Sonntag fiel (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Berufung, die am 17. Juli 2023 dem Ober- gericht überbracht wurde, erfolgte somit – entgegen dem Vorbringen der Klägerin (Berufungsantwort, S. 1) – fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf diese grundsätzlich einzutreten ist. 1.4. Soweit der Beklagte beantragt, dass ein anderer Gerichtsschreiber bzw. eine andere Gerichtsschreiberin der Vorinstanz an weiteren Verhandlun- gen mitwirken solle (Berufungsantrag 4), begründet er dies mit keinem Wort. Insoweit ist mangels Begründung auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Der Beklagte beantragt sinngemäss die Durchführung einer Berufungsver- handlung (Berufungsantrag 6). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Da die Parteien vorliegend ausreichend Gelegenheit hatten, sich schriftlich zur Sache zu äussern, ist eine Verhandlung nicht notwendig und auf die Durchführung einer solchen zu verzichten. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der von ihr angeordneten Schuldneran- weisung im Wesentlichen, dem mit Gesuch eingereichten Kontoauszug vom 1. Oktober 2022 bis 1. Juni 2023 könne entnommen werden, dass der Beklagte spätestens seit 1. Oktober 2022 die mit Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. April 2022 festgehaltenen Unterhaltsbeiträge nicht mehr in der geschuldeten Höhe geleistet habe. Für die Periode vom 1. Oktober 2022 bis 1. Juni 2022 (recte: 1. Juni 2023) sei eine Unterhaltsschuld von Fr. 8'927.00 aufgelaufen. Offenbar sei der Beklagte auch schon vor Okto- ber 2022 seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, da er für die aus- stehenden Unterhaltsbeiträge bis September 2022 betrieben worden sei. Dies ergebe sich aus dem Mailaustausch zwischen dem Beklagten und der C._____. Der Beklagte sei der Ansicht, dass die geschuldeten Unterhalts- beiträge zu hoch seien. Dies vermöge aber nichts an den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen zu ändern. Ferner unterliege der im gerichtlichen Un- terhaltstitel zugesprochene Betrag im vorliegenden Verfahren betreffend Anweisung des Arbeitgebers keiner weiteren Prüfung, sofern sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels nicht in einer Weise verschlechtert habe, dass mit der Anweisung in sein Existenzmini- -6- mum eingegriffen würde. Der Beklagte mache keine entsprechenden Ein- wendungen geltend. Aufgrund der Akten müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge auch künf- tig nicht in der korrekten Höhe begleichen werde. Es sei von einer dauer- haften, mindestens teilweisen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht auszugehen, weshalb eine Schuldneranweisung zugunsten der Klägerin gerechtfertigt sei (angefochtener Entscheid, E. 8.3.3.1). In Anbetracht der Indexierung hätten sich die geschuldeten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'060.00 auf Fr. 2'104.00 und von Fr. 1'260.00 auf Fr. 1'287.00 erhöht (angefochtener Entscheid, E. 8.3.3.2). 3.2. Der Beklagte bringt in seiner Berufung sinngemäss vor, seit seinem Umzug habe sich die Obhutszuteilung geändert. Neben in bar geleistetem Kindes- unterhalt leiste er auch Naturalunterhalt (Berufung, Ziff. 1). Die Mutter der Klägerin und die C._____ seien nicht bereit, Vergleiche einzugehen, ob- wohl er neben den Unterhaltsbeiträgen zusätzliche Zahlungen leiste (Beru- fung, Ziff. 6). Er bestreitet, dass eine Unterhaltsschuld von Fr. 8'927.00 aufgelaufen sei, da er zwischen Oktober 2022 und Juni 2023 Zahlungen von gesamthaft Fr. 1'320.00 direkt an die Kita F._____ geleistet habe, was die C._____ nicht beachtet habe. Die Mutter der Klägerin versuche, ihm Kosten aufzubürden. So habe diese die Klägerin im Januar und Februar 2023 plötzlich für Dienstagvormittag in der Kita angemeldet, obwohl die Mutter während dieser Zeit die Klägerin hätte betreuen müssen. Ausser- dem könne er sich um die Klägerin kümmern. Die Vorinstanz stelle willkür- lich fest, dass er auch künftig die Unterhaltsbeiträge nicht in der korrekten Höhe leisten werde. Den Unterhaltsbeitrag für August 2023 habe er sogar im Voraus bezahlt. Er wolle auch so weiterfahren, zumindest bis die Ver- handlung über die Klagebewilligung stattgefunden habe. Es sei daher nicht gerechtfertigt, eine Schuldneranweisung über den geschuldeten Unter- haltsbeitrag zugunsten der Klägerin anzuordnen (Berufung, Ziff. 8.3.3.1). 3.3. Die Klägerin entgegnet in ihrer Berufungsantwort, der Beklagte habe bisher nie die volle Alimentenverpflichtung bezahlt, sondern habe Beträge nach seinem Gutdünken abgezogen. Eine vollumfängliche Zahlung sei das erste Mal nach Erhalt der Verfügung vom 10. Juli 2023 für die Alimente im August erfolgt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die Unterhalts- beiträge künftig zahlen werde. Die verfallenen Beträge seien nicht Gegen- stand einer Schuldneranweisung und dienten lediglich dem Nachweis der geleisteten Zahlungen. Der bestrittene Betrag von Fr. 8'927.00 könne im Rechtsöffnungsverfahren geklärt werden und sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine allfällige Abänderung der Obhutszuteilung sei ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin sei um gütliche Lösungen bemüht gewesen, welche allesamt gescheitert seien. Die Kosten seien daher gesamthaft dem Beklagten aufzuerlegen. -7- 4. 4.1. Vernachlässigt die unterhaltspflichtige Person die Erfüllung der Unterhalts- pflicht, so kann nach Art. 291 ZGB deren Schuldner angewiesen werden, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. Die Anweisung knüpft an eine verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an. Dabei ist eine gewisse Schwere der Pflichtverges- senheit erforderlich. Der Schuldner muss ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das den Rückschluss zulässt, er werde seiner Unterhaltspflicht nicht oder zumindest nur unregelmässig nachkommen (FOUNTOULAKIS, in: Bas- ler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 291 ZGB). So genügt für eine Schuldneranweisung etwa die über einen Zeitraum von sieben Mona- ten stets mit einer Verspätung von drei bis 19 Tagen erfolgte Zahlung (Urteil des Bundesgerichts 5A_771/2012 vom 21. Januar 2013, E. 2). Liegt ein Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetz- ten Betrag auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Eheschutz- oder Schei- dungsverfahrens erneut befasst. Die Bewilligung der Anweisung bedeutet nicht materielle Überprüfung der zu vollstreckenden Anordnung, welche in einem Abänderungsverfahren zu erfolgen hätte (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 1 zu Art. 291 ZGB m.H.). Allerdings dürfen die grundlegenden Persön- lichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden. Dies bedeu- tet, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann erneut anzuwenden sind, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise ver- schlechtert hat, dass die Anweisung neu in sein Existenzminimum eingreift (BGE 145 III 255, E. 5.5.2). 4.2. Vorliegend ist mit dem Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. April 2022 (Dispositiv-Ziffer 3; Gesuchsbeilage 1) ein Unterhaltstitel für die vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'060.00 bzw. Fr. 2'104.00 (index-bereinigt) bis zum 31. Juli 2023 und von monatlich Fr. 1'260.00 bzw. Fr. 1'287.00 (index-bereinigt) ab dem 1. August 2023 zu- gunsten der Klägerin gegeben. Der Beklagte behauptet nicht, seinen Un- terhaltsverpflichtungen zwischen Oktober 2022 und Ende Mai 2023 vollumfänglich nachgekommen zu sein. Vor Vorinstanz hat er selber vor- gebracht, nur einen "Teil" des Unterhalts bezahlt zu haben (vgl. Rechtsbe- gehren Ziff. 3 in der Stellungnahme des Beklagten vom 16. Juni 2023; act. 7). Auch mit Berufung macht er nicht geltend, der Klägerin die mit Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. April 2022 für die Zeit von Oktober 2022 bis Ende Mai 2023 festgehaltenen Unterhaltsbeiträge vollumfänglich geleistet zu haben. Vielmehr bestreitet er lediglich die von der Klägerin für diese Zeitperiode vorgebrachte Höhe des Unterhaltsausstands im Umfang von Fr. 8'927.00. So bringt der Beklagte einzig vor, dass beim von der Klä- gerin geltend gemachten Unterhaltsausstand von Fr. 8'927.00 seine direkt -8- an die Kita F._____ geleisteten Zahlungen von Fr. 1'320.00 nicht berück- sichtigt worden seien. Ob diese Zahlungen an den Unterhaltsausstand an- zurechnen sind, muss im vorliegenden Verfahren indessen nicht beurteilt werden. Gestützt auf den von der Klägerin eingereichten Kontoauszug vom 1. Oktober 2022 bis 1. Juni 2023 (Gesuchsbeilage 2) ist glaubhaft darge- legt, dass selbst bei Anrechnung der Zahlungen des Beklagten an die Kita F._____ für die Zeitperiode von Oktober 2022 bis Mai 2023 noch ein Aus- stand von Fr. 7'607.00 (Fr. 8'927.00 – Fr. 1'320.00) resultieren würde. Dem Kontoauszug ist zudem zu entnehmen, dass der Beklagte von Oktober 2022 bis und mit Mai 2023, folglich über acht Monate hinweg, an die Klä- gerin jeweils Unterhaltsbeiträge in der Höhe von maximal Fr. 1'160.00 im Monat leistete, mithin um mehrere hundert Franken tiefere monatliche Bei- träge als mit Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. April 2022 festge- halten. Darüber hinaus erfolgten die Zahlungen teilweise auch verspätet. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beklagte nach Fällung des an- gefochtenen Entscheids den Unterhaltsbeitrag für den Monat August 2023 in der mit Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. April 2022 festgehal- tenen Höhe im Voraus bezahlt hat und mit Berufung erstmals vorbringt, seinen gerichtlich festgesetzten Unterhaltsverpflichtungen nunmehr voll- umfänglich nachkommen zu wollen. Nachdem der Beklagte während min- destens acht Monaten vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er die Unterhaltsbeiträge ohne entspre- chende Anweisung an seinen Arbeitgeber künftig im geschuldeten Umfang leisten sollte. Einen solchen Grund vermag der Beklagte auch nicht darzu- tun. Die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht ist nach Gesagtem auch von einer Schwere, welche die Anweisung an den Arbeitgeber rechtfertigt. Daran ändert nichts, dass sich der Beklagte auf den Standpunkt stellt, die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge seien zufolge faktisch geänderter Obhutszuteilung herabzusetzen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutref- fend fest, dass diese Einwendungen im vorliegenden Verfahren betreffend Schuldneranweisung nicht berücksichtigt werden können, liefe dies doch auf eine unzulässige materielle Überprüfung des Unterhaltstitels hinaus (E. 4.1 hiervor). Eine allfällige Abänderung der Obhutszuteilung und der Unterhaltsbeiträge sind im Rahmen eines Abänderungsverfahrens zu prü- fen. Das ins Recht gelegte Urteil des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. April 2022 bleibt vollstreckbar bis ein Abänderungsentscheid in Rechtskraft er- wachsen ist (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich, 2000, S. 225). Da- ran vermag auch das Vorliegen der Klagebewilligung vom 25. Mai 2023 (Beilage zur Eingabe vom 19. Juni 2023; Berufungsbeilage) nichts zu än- dern. Da der Beklagte nicht vorbringt, die von der Vorinstanz angeordnete Schuldneranweisung greife in sein Existenzminimum ein und ein solcher -9- unzulässiger Eingriff auch nicht ersichtlich ist, hat die Vorinstanz dem Ge- such um Schuldneranweisung somit zu Recht stattgegeben. 4.3. Die Berufung ist abzuweisen. 5. Der Antrag des Beklagten um Aufschub der Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids (Berufungsantrag 3) wird mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos. 6. 6.1. Der Beklagte beantragt, die vorinstanzliche Entscheidgebühr sei zur Hälfte der Klägerin aufzuerlegen (Berufungsantrag 5). Im Verfahren betreffend Schuldneranweisung ist eine Kostenverlegung nach Verursacherprinzip i.S.v. Art. 106 ZPO sachgerecht (vgl. JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 107 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die gestützt auf § 8 VKD festgelegte Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 dem unterlegenen Beklagten auferlegt hat (angefochtener Entscheid, E. 10.1 f.). 6.2. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 VKD) und mit dem von dem Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre- chen, nachdem die Klägerin ein solche nicht beantragt hat. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 18. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Brunner Altwegg