2.4. Das Rechtsöffnungsgericht hat bloss zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (bzw. hier der Verfügung der Verwaltungsbehörde) ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils (bzw. der Verfügung) zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Soweit der Beklagte damit die Richtigkeit der Verfügung vom 11. Oktober 2022 in Zweifel zieht, kann er im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden. 2.5. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.