2.2. Vorliegend stützte sich die Vorinstanz auf die Verfügung der Klägerin vom 11. Oktober 2022 (act. 4 ff.) als Rechtsöffnungstitel, mit welcher der Beklagte zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags von Fr. 67'284.50 verpflichtet worden ist. Dabei handle es sich um die Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, welche rechtskräftig sei. Somit verfüge die Klägerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Forderung von Fr. 67'284.50. Es seien keine Einwendungen vorgebracht worden, dass die Forderung inzwischen getilgt, gestundet oder verjährt sei.