1.2. Da im Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel zulässig sind, erübrigt es sich, auf den prozessualen Antrag des Beklagten zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel einzutreten. 2. 2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG).