3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. Juni 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 3. Juli 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. In prozessualer Hinsicht beantragte er eine Nachfrist zur Vervollständigung der Beweismittel bis am 7. August 2023. -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2023 beantragte die Klägerin sinngemäss die Beschwerdeabweisung. Das Obergericht zieht in Erwägung: