1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q. für den Betrag von Fr. 67'284.50 zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " Rechnung Schadenersatz (12.2021)" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 4. April 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht R. die definitive Rechtsöffnung in der genannten Betreibung für den Betrag von Fr. 67'387.80. 2.2. Der Beklagte erstattete keine Klageantwort. 2.3. Am 7. Juni 2023 fällte der Präsident des Bezirksgerichts R. den folgenden Entscheid: