Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.162 (SR.2023.40) Art. 58 Entscheid vom 28. August 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] Beklagter B._____, [...] vertreten durch [...] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q. für den Betrag von Fr. 67'284.50 zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " Rechnung Schadenersatz (12.2021)" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 4. April 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht R. die definitive Rechtsöffnung in der genannten Betreibung für den Betrag von Fr. 67'387.80. 2.2. Der Beklagte erstattete keine Klageantwort. 2.3. Am 7. Juni 2023 fällte der Präsident des Bezirksgerichts R. den folgenden Entscheid: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2023) für den Betrag von CHF 67'284.50 und für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 sowie für den Kostenersatz gemäss Ziffer 2 hiernach definitive Rechtsöff- nung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 500.00 verrech- net, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin CHF 500.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 23. Juni 2023 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob der Beklagte am 3. Juli 2023 (Postaufgabe) fristge- recht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er eine Nachfrist zur Vervollständigung der Beweismittel bis am 7. August 2023. -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2023 beantragte die Klägerin sinn- gemäss die Beschwerdeabweisung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Da im Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel zulässig sind, erüb- rigt es sich, auf den prozessualen Antrag des Beklagten zur Ansetzung ei- ner Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel einzutreten. 2. 2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2.2. Vorliegend stützte sich die Vorinstanz auf die Verfügung der Klägerin vom 11. Oktober 2022 (act. 4 ff.) als Rechtsöffnungstitel, mit welcher der Be- klagte zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags von Fr. 67'284.50 ver- pflichtet worden ist. Dabei handle es sich um die Verfügung einer schwei- zerischen Verwaltungsbehörde, welche rechtskräftig sei. Somit verfüge die Klägerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Forderung von Fr. 67'284.50. Es seien keine Einwendungen vorgebracht worden, dass die Forderung inzwischen getilgt, gestundet oder verjährt sei. 2.3. Mit dieser Begründung setzt sich der Beklagte mit seiner Beschwerde nicht auseinander. Soweit nachvollziehbar bringt er vor, er sei in den sozialver- sicherungsrechtlichen Verfahren gegenüber der Klägerin schlecht vertreten -4- worden, und er strebt eine Abänderung der als Rechtsöffnungstitel fungie- renden Verfügung vom 11. Oktober 2022 an. 2.4. Das Rechtsöffnungsgericht hat bloss zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (bzw. hier der Verfügung der Verwaltungsbehörde) ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materi- ellen Richtigkeit des Urteils (bzw. der Verfügung) zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Soweit der Beklagte damit die Richtigkeit der Verfügung vom 11. Oktober 2022 in Zweifel zieht, kann er im vorliegenden Vollstreckungs- verfahren nicht gehört werden. 2.5. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 3. Die auf Fr. 750.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 750.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 67'284.50. Aarau, 28. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess