2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 200.00 auferlegt. Sie wird mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin Fr. 200.00 zu ersetzen hat. 3. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)