Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 19. Juni 2023 die Sache zum Rückruf der der Berufungsbeklagten ausgestellten Erbbescheinigung sowie zur Ausstellung je einer Erbbescheinigung an die Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, die sie beide als Miterbinnen aufführt, zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.