Vor diesem Hintergrund ist den Parteien, nachdem sie beide eine Erbbescheinigung verlangen, je eine Erbbescheinigung auszustellen, die sie beide als (mutmassliche) Miterbinnen (am gesamten Nachlass der Erblasserin) aufführt. Zu diesem Zweck sowie zwecks Rückrufs der von der Vorinstanz der Berufungsbeklagten ausgestellten Erbbescheinigung ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 10 - 5. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich zweitinstanzlich eine Gerichtskostenverlegung je zur Hälfte und ein Wettschlagen der Parteikosten (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.00 festzulegen (§ 14 VKD).