Entsprechend ist eine Erbbescheinigung jederzeit abänderbar und durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen durch eine korrigierte zu ersetzen, sobald sie sich als materiell unrichtig erweist, wobei auch ursprüngliche, bei der Ausstellung schon bestehende Fehler erfasst werden (vgl. vorstehende E. 4.3 in fine). Vor diesem Hintergrund ist den Parteien, nachdem sie beide eine Erbbescheinigung verlangen, je eine Erbbescheinigung auszustellen, die sie beide als (mutmassliche) Miterbinnen (am gesamten Nachlass der Erblasserin) aufführt.