4.5. Anderseits gehört das Ausstellen einer Erbbescheinigung zu den Sicherheitsmassregeln, die grundsätzlich gemäss Art. 551 ZGB von der zuständigen Behörde von Amtes wegen zu treffen sind. Entsprechend ist eine Erbbescheinigung jederzeit abänderbar und durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen durch eine korrigierte zu ersetzen, sobald sie sich als materiell unrichtig erweist, wobei auch ursprüngliche, bei der Ausstellung schon bestehende Fehler erfasst werden (vgl. vorstehende E. 4.3 in fine).