Dies umso weniger als sie offenbar nie spanische Staatsbürgerin war, sondern bis zur ihrem Tod ausschliesslich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hatte. Nach dem Gesagten kann das Gesuch der Berufungsklägerin um Ausstellung einer Erbbescheinigung, in der sie (unter Ausschluss der Berufungsbeklagten) als Alleinerbin des in Spanien gelegenen Vermögens der Erblasserin ausgewiesen werden soll, nicht gutgeheissen werden, weil damit etwas Unzulässiges verlangt wird.