_, Q._____, beauftragt wurde, "den Vertrag nicht den Teilungsbehörden in der Schweiz einzuliefern, sondern mit diesem Erbvertrag direkt das notwendige in Spanien vorzukehren"), die Berufungsklägerin nicht als Alleinerbin ihres in Spanien gelegenen Vermögens einsetzen. Dies umso weniger als sie offenbar nie spanische Staatsbürgerin war, sondern bis zur ihrem Tod ausschliesslich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hatte.