Damit konnte die Erblasserin, selbst wenn es ihre Absicht gewesen sein sollte, mit dem öffentlichen Testament ("testamento abierto") vom 25. November 2018 (act. 16 ff.) für ihren spanischen Vermögensteil sinngemäss eine Rechtswahl zu treffen (vgl. schon die Schlussbestimmung VI./1. des zweiten, spanisches Vermögen betreffenden Erbvertrags der Erblasserin mit D._____ vom 15. März 1993, worin der beurkundende Notar, F._____, Q._____, beauftragt wurde, "den Vertrag nicht den Teilungsbehörden in der Schweiz einzuliefern, sondern mit diesem Erbvertrag direkt das notwendige in Spanien vorzukehren"), die Berufungsklägerin nicht als Alleinerbin ihres in Spanien gelegenen Vermögens einsetzen.