Nachlassregelung nicht ausschliesst, KÜNZLE, a.a.O., N. 9 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 86-89 IPRG). Zwar kann ein ausländischer Staatsangehöriger, der wie die Erblasserin den letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, nach Art. 90 Abs. 2 IPRG seinen Nachlass durch letztwillige Verfügung einem seiner Heimatrechte unterstellen. Er kann eine Rechtswahl aber nur für den gesamten Nachlass treffen, dies selbst dann, wenn dazu auch ausländische Grundstücke gehören; es gilt mit anderen Worten für Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz eine Unteilbarkeit der Rechtswahl (Frage offengelassen in BGE 111 II 16 E. 3c, aber einhellig die Lehre, vgl.