4.4.2. Allerdings ist zu beachten, dass die Berufungsklägerin nicht die Ausstellung einer Erbbescheinigung verlangt hat, in der sie und die Berufungsbeklagte gemeinsam als (Mit-) Erben des gesamten Nachlasses der Erblasserin aufgeführt werden sollen. Vielmehr lautete und lautet das Begehren dahin, dass in einer Erbbescheinigung (einzig) sie als Alleinerbin der Güter, Rechte und Beteiligungen der Erblasserin in Spanien ausgewiesen werde. Erbrechtlich gilt indes – in Übereinstimmung mit dem in Art. 560 ZGB statuierten Prinzip der Universalsukzession – international der Grundsatz der Nachlasseinheit (KÜNZLE, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2018, N. 8 der Vorbemerkungen zu Art.