wegen auch dann zu berücksichtigen hat, wenn sie diese aufgrund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält). Vorbehalten mag man eine offensichtlich verfehlte Behauptung einer Erbenposition. Vorliegend erscheint es indes alles andere als naheliegend(er), dass der Berufungsklägerin nicht die Position einer Miterbin eingeräumt, sondern sie lediglich als Vermächtnisnehmerin hinsichtlich der in Spanien gelegenen Vermögenswert bestimmt werden sollte (dazu, dass ein Erblasser mehreren Erben Teilungsvorschriften machen kann, Art. 608 ZGB).