Erbbescheinigung ausgestellt werden, die lediglich den mutmasslich bzw. zumindest möglicherweise "entthronten" Alleinerben aufführt. Vielmehr hat die zuständige Behörde (Gerichtspräsident, vgl. vorstehende E. 3.2) nur die Wahl zwischen der Ausstellung einer Erbbescheinigung, in der beide gesetzlichen (und mutmasslich auch eingesetzten) Erben aufgeführt werden, und der Verweigerung einer Erbbescheinigung mit Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 2 oder Art. 556 Abs. 3 ZGB (LEU/GABRIELI, a.a.O., N. 16 zu Art. 559 ZGB; vgl. vorstehende E. 4.3, wonach die zur Ausstellung einer Erbbescheinigung zuständige Behörde eröffnete und mitgeteilte Verfügungen von Todes