Abgesehen davon, dass somit keine Einsprache gegen die Berufungsklägerin, die wie die Berufungsbeklagte zu den gesetzlichen Erben der Erblasserin gehört, mehr besteht (die der Ausstellung einer Erbbescheinigung überhaupt entgegenstünde, vgl. den vorstehenden Absatz), muss die im Schreiben des Gerichtspräsidenten vom 3. März 2021 erwähnte Auskunft als fehlerhaft qualifiziert werden. Denn in einer Situation wie der vorliegenden, wo ein zunächst durch letztwillige Verfügung vom Erbe ausgeschlossener gesetzlicher Erbe in einer späteren letztwilligen Verfügung zumindest möglicherweise oder wahrscheinlich wieder als Erbe eingesetzt worden ist, darf keine