Dies offenbar nachdem ihr vom Gerichtspräsidenten die Ausstellung einer Erbbescheinigung, in der sie als Universalerbin aufgeführt werde, in Aussicht gestellt worden war (act. 56). Abgesehen davon, dass somit keine Einsprache gegen die Berufungsklägerin, die wie die Berufungsbeklagte zu den gesetzlichen Erben der Erblasserin gehört, mehr besteht (die der Ausstellung einer Erbbescheinigung überhaupt entgegenstünde, vgl. den vorstehenden Absatz), muss die im Schreiben des Gerichtspräsidenten vom 3. März 2021 erwähnte Auskunft als fehlerhaft qualifiziert werden.