Eine Einsprache nach Art. 559 ZGB hat die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2020 (act. 49) erklärt. Diese Einsprache hat sie mit weiterem Schreiben vom 3. März 2021 wieder zurückgezogen. Dies offenbar nachdem ihr vom Gerichtspräsidenten die Ausstellung einer Erbbescheinigung, in der sie als Universalerbin aufgeführt werde, in Aussicht gestellt worden war (act. 56).