4.4.1.3. Mit Bezug auf die Frage, ob der Berufungsklägerin ein Erbbescheinigung ausgestellt werden darf, ist diese Ungewissheit nicht von Bedeutung. Zwar haben selbst Pflichtteilserben keinen Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung, wenn sie testamentarisch übergangen wurden (BGE 5A_757/2016 E. 3.3.2; EMMEL/AMMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 559 ZGB). Sie können aber – wie auch nicht pflichtteilsgeschützte gesetzliche Erben (wie Tanten und Onkel, Nichten und Neffen) – nach Art. 559 Abs. 1 ZGB Einsprache erheben (PICENONI, Berner Kommentar, 1964, N. 17 zu Art. 559 ZGB). Eine solche Einsprache bewirkt, dass überhaupt keine Erbbescheinigung ausgestellt werden kann (BGE 128 III 318 E. 2.2.1;