Zusammenfassend ist mit Bezug auf die Berufungsbeklagte davon auszugehen, dass sie als gesetzliche Erbin der Erblasserin von dieser in den Erbverträgen vom 15. März 1993 zusätzlich als (Allein-) Erbin der Erblasserin eingesetzt wurde. Demgegenüber ist – jedenfalls nach Auffassung der Vorinstanz – nicht klar, ob die Berufungsklägerin durch das spätere öffentliche Testament der Erblasserin zur Miterbin der Berufungsbeklagten werden oder ihr lediglich die Stellung einer Vermächtnisnehmerin hinsichtlich der in Spanien gelegenen Vermögenwerte der Erblasserin (Art. 484 ZGB) zukommen sollte.