a sowie Art. 2 des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht [SR 0.211.312.1], wonach eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form unter anderem dann gültig ist, wenn sie dem innerstaatlichen Recht des Ortes entspricht, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat).