Von dieser Möglichkeit machte die Erblasserin – nachdem D._____ am 14. August 1998 verstorben war (vgl. act. 23) – Gebrauch, indem sie am 25. September 2018 in Spanien durch einen Notar ein "testamento abierto" (öffentliches Testament) errichten liess, worin neu für ihr ganzes in Spanien gelegenes Vermögen (nicht nur Liegenschaft, sondern alle Güter, Rechte und Beteiligungen ["bienes, derechos y acciones"]) die Berufungsklägerin als Universalerbin ("heredero universal") eingesetzt wurde (act. 16 ff., vgl. dazu Art. 93 IPRG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a sowie Art.