Bei dieser Erbeinsetzung handelte es sich, obwohl in einem Erbvertrag enthalten, nicht um eine vertragliche, sondern eine testamentarische, die die Erblasserin nachträglich frei (und unabhängig von einem Vorversterben von D._____) mit einer weiteren Verfügung von Todes wegen abändern durfte (vgl. GRUNDMANN, Praxiskommentar Erbrecht, a.a.O., N. 44 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 494 ff. ZGB).