4.4. 4.4.1. 4.4.1.1. Sowohl die Berufungsklägerin wie auch die Berufungsbeklagte sind Nichten der Erblasserin und gehören, nachdem diese nicht verheiratet war und keine eigenen Kinder hatte, zu deren gesetzlichen Erben des elterlichen Stammes (Art. 458 ZGB; vgl. Erbenverzeichnis, act. 29), wenn auch nicht zu den pflichtteilsgeschützten (vgl. Art. 470 f. ZGB sowohl in der bis Ende 2022 als auch in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung). -7-