Die Erbbescheinigung ist jederzeit abänderbar und durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen durch eine korrigierte zu ersetzen, sobald sie sich als unzutreffend erweist. Sobald ein rechtskräftiges Urteil des Zivilrichters über eine erbrechtliche Klage vorliegt, wird die Erbbescheinigung gegenstandslos, ohne dass sie nichtig erklärt werden müsste (vgl. auch EMMEL/AMMANN, a.a.O., N. 33 zu Art. 559 ZGB).