Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält (vgl. auch EMMEL/AMMANN, a.a.O., N. 1 f., 22 und 31 zu Art. 559 ZGB). Wegen der Vorläufigkeit der Beurteilung erwächst sie nicht in Rechtskraft und steht stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen. Die Erbbescheinigung ist jederzeit abänderbar und durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen durch eine korrigierte zu ersetzen, sobald sie sich als unzutreffend erweist.