559 Abs. 1 ZGB). Der Wortlaut ist insoweit zu eng, als die Erbbescheinigung nicht nur von eingesetzten Erben, sondern von allen interessierten Personen und damit auch (bzw. erst recht) von den gesetzlichen Erben verlangt werden kann (EMMEL/AMMANN, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 559 ZGB mit Hinweisen).