Im Übrigen habe im Rahmen der am 15. Juni 2020 erfolgten Eröffnung der (letztwilligen) Verfügungen das Eröffnungsgericht einen vorläufigen Entscheid treffen müssen, wer zur Erbengemeinschaft gehöre und wer nicht. Ein solcher sei am 15. Juni 2020 unterblieben, indem die Vorinstanz an jenem Tag von Erben im Plural (wenn auch ohne sie zu benennen) gesprochen habe. Die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Entscheid Art. 511 Abs. 1 ZGB verletzt, wonach das spätere Testament an die Stelle eines anderslautenden älteren Erbvertrags trete. Komme hinzu, dass der Vorrang einer jüngeren Anordnung selbst dort gälte, wo sie an -6-