Die Vorinstanz habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass und weshalb gegebenenfalls sie das Testament aufgrund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar halte. Dazu bestehe auch kein Grund, sei doch eine Anfechtung des Testaments durch die Beklagte – abgesehen von der zurückgezogenen Einsprache – "scheinbar" auch bis heute unterblieben. Im Übrigen habe im Rahmen der am 15. Juni 2020 erfolgten Eröffnung der (letztwilligen) Verfügungen das Eröffnungsgericht einen vorläufigen Entscheid treffen müssen, wer zur Erbengemeinschaft gehöre und wer nicht.