Die Frage, ob die Berufungsklägerin Vermächtnisnehmerin sei, könne sich somit gar nicht stellen: Vielmehr sei mit Bezug auf die Güter der Erblasserin in der Schweiz und in Deutschland die Berufungsbeklagte alleinige Erbin und mit Bezug auf die Güter in Spanien die Berufungsklägerin. Die Erbenstellung der Berufungsklägerin sei gestützt auf das Testament vom 25. September 2018 belegt. Die Vorinstanz habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass und weshalb gegebenenfalls sie das Testament aufgrund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar halte.