Allein deswegen gebe es keinen Grund für Zweifel an der Erbenstellung der Berufungsklägerin. Es sei nur schwer verständlich, dass die Vorinstanz die Frage aufgeworfen habe, ob die Berufungsklägerin Vermächtnisnehmerin der in Spanien gelegenen Güter, Rechte und Beteiligungen der Erblasserin sei, nachdem die Vorinstanz selber ausgeführt habe, dass sie (Berufungsklägerin) in Bezug auf den spanischen Nachlass Universalerbin sei und im spanischen Testament mit keinem Wort von einem Legat die Rede sei. Die Frage, ob die Berufungsklägerin Vermächtnisnehmerin sei, könne sich somit gar nicht stellen: