4.2. Dagegen wendet die Berufungsklägerin in ihrer Berufung ein, es sei keineswegs aussergewöhnlich, sondern durchaus häufig, dass ein Erblasser im Sinne einer rollenden Nachlassplanung nach einem gewissen Zeitablauf neue letztwillige Anordnungen treffe. Allein deswegen gebe es keinen Grund für Zweifel an der Erbenstellung der Berufungsklägerin.