Da die Auslegung von Testamenten und Erbverträgen und damit die Frage, ob einer Person Erbenstellung zukomme, nicht in die Kognition der Vorinstanz falle, könne die Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden, solange die Erbenstellung nicht in einem ordentlichen Verfahren geklärt worden sei. Entsprechend sei das Gesuch um Ausstellung einer Erbbescheinigung mangels Aktivlegitimation abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.3).