Nachdem die Berufungsbeklagte als Alleinerbin des gesamten Nachlassvermögens eingesetzt worden sei, bestünden Zweifel an der Erbenstellung der Berufungsklägerin. Es stelle sich die Frage, ob diese nicht Vermächtnisnehmerin der Güter, Rechte und Beteiligungen der Verstorbenen in Spanien sei. Da die Auslegung von Testamenten und Erbverträgen und damit die Frage, ob einer Person Erbenstellung zukomme, nicht in die Kognition der Vorinstanz falle, könne die Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden, solange die Erbenstellung nicht in einem ordentlichen Verfahren geklärt worden sei.