ZPO (§ 66 Abs. 4 EG ZGB). Die ZPO stellt in diesen Fällen aber kantonales Recht dar (BGE 139 III 225 E. 2.2; AGVE 2013 S. 381 ff.). 4. 4.1. Zur Begründung der Abweisung des von der Berufungsklägerin gestellten Gesuchs auf Ausstellung einer Erbbescheinigung hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dafür, die Berufungsbeklage sei mit Erbvertrag vom 15. März 1993 als Alleinerbin des gesamten Nachlassvermögens der Erblasserin eingesetzt worden (vgl. Ziff. III./2 des Erbvertrages vom 15. März 1993). Mit einem zweiten Erbvertrag, ebenfalls datiert am 15. März 1993, sei sie auch für die Liegenschaft in Spanien als Erbin -5-