Die Durchführung sichernder Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde (Art. 92 Abs. 2 IPRG). Zu den Sicherungsmassnahmen zählt das Verfahren betreffend Ausstellung einer Erbbescheinigung gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB (LEU/GABRIELI, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2023, N. 31 zu Art. 559 ZGB und N. 10 zu Vor Art. 551 - 559 ZGB).