3. 3.1. Da die Erblasserin deutsche Staatsangehörige war, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale und zugleich örtliche Zuständigkeit in Erbschaftssachen ist in Art. 86 Abs. 1 IPRG geregelt, wonach sämtliche Streitigkeiten und Verfahren betreffend den Nachlass – insbesondere Massnahmen zur Sicherung des Nachlasses und des Erbganges – am letzten Wohnsitz des Erblassers durchzuführen sind (GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., 2016, N. 3 ff. zu Art. 86 IPRG). Die Durchführung sichernder Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde (Art. 92 Abs. 2 IPRG).