1. Der vorliegende Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO; vgl. Berufung Rz. 7, wonach ein Streitwert von über Fr. 10'000.00 gegeben sei, was unbestritten geblieben ist und im Übrigen im Lichte des nachfolgenden Sachverhalts keinem Zweifel untersteht). Durch die Abweisung ihres Gesuchs um Ausstellung einer Erbbescheinigung ist die Berufungsklägerin beschwert. Nachdem diese die in Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO statuierten Form- und Fristvorschriften eingehalten und den ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juli 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss innert Frist geleistet hat, ist auf ihre Berufung einzutreten.