3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Vorinstanz." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 7. August 2023 beantragte die Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: