1.2. Am 15. Juni 2020 wurden zwei, je vom 15. März 1993 datierte, von der Erblasserin mit D._____ geschlossene Erbverträge sowie ein Testament der Erblasserin vom 25. September 2018 eröffnet (Entscheid des Gerichtspräsidenten Baden vom 15. Juni 2020). Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 bestritt die Berufungsbeklagte die Gültigkeit und Wirksamkeit des Testaments vom 25. September 2018 und erhob, indem sie sich die Anfechtung des vorgenannten Testaments vorbehielt, Einsprache dagegen, dass der Berufungsklägerin eine Erbbescheinigung ausgestellt werde. Diese Einsprache zog sie mit Eingabe vom 30. März 2021 wieder zurück.