Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.160 (SE.2021.617) Art. 52 Entscheid vom 20. September 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Berufungs- A._____, klägerin [...] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler, [...] Berufungs- B._____, beklagte [...] vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, [...] Gegenstand Erbbescheinigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die deutsche Staatsangehörige C._____, geboren am 20. November 1929,(im Folgenden Erblasserin) verstarb am 31. Mai 2020. Bei den Parteien handelt es sich um ihre Nichten. 1.2. Am 15. Juni 2020 wurden zwei, je vom 15. März 1993 datierte, von der Erblasserin mit D._____ geschlossene Erbverträge sowie ein Testament der Erblasserin vom 25. September 2018 eröffnet (Entscheid des Gerichtspräsidenten Baden vom 15. Juni 2020). Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 bestritt die Berufungsbeklagte die Gültigkeit und Wirksamkeit des Testaments vom 25. September 2018 und erhob, indem sie sich die Anfechtung des vorgenannten Testaments vorbehielt, Einsprache dagegen, dass der Berufungsklägerin eine Erbbescheinigung ausgestellt werde. Diese Einsprache zog sie mit Eingabe vom 30. März 2021 wieder zurück. Am 14. April 2021 wurde der der Berufungsbeklagten vom Gerichtspräsidenten Baden eine Erbbescheinigung ausgestellt, in der sie als Alleinerbin der Erblasserin aufgeführt ist. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 22. April 2023 stellte die Berufungsklägerin beim Bezirksgericht Baden folgenden Antrag: "Es sei ein Erbenscheins lautend auf die Gesuchstellerin auszustellen, der sie als Alleinerbin der Güter, Rechte und Beteiligungen der Erblasserin in Spanien ausweist." 2.2. Am 19. Juni 2023 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden: "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung eines Erbenscheins wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 26. Juni 2023 zugestellten begründeten Entscheid erhob die Berufungsklägerin beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht am 5. Juli 2023 Berufung mit folgenden Anträgen: -3- "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 19. Juni 2023 (SE.2021.617) sei aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Begehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: 'Es sei ein Erbenschein lautend auf die Gesuchstellerin auszustellen, der sie als Alleinerbin der Güter, Rechte und Beteiligungen der Erblasserin in Spanien ausweist.' 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die am 14. April 2021 der Erbin B._____ ausgestellte Erbbescheinigung hinsichtlich der Güter, Rechte und Beteiligungen der Erblasserin in Spanien zurückzuziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Vorinstanz." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 7. August 2023 beantragte die Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO; vgl. Berufung Rz. 7, wonach ein Streitwert von über Fr. 10'000.00 gegeben sei, was unbestritten geblieben ist und im Übrigen im Lichte des nachfolgenden Sachverhalts keinem Zweifel untersteht). Durch die Abweisung ihres Gesuchs um Ausstellung einer Erbbescheinigung ist die Berufungsklägerin beschwert. Nachdem diese die in Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO statuierten Form- und Fristvorschriften eingehalten und den ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juli 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss innert Frist geleistet hat, ist auf ihre Berufung einzutreten. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke bedingt, -4- auf welche sich die Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 4A_68/2016 E. 4.2). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Da die Erblasserin deutsche Staatsangehörige war, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale und zugleich örtliche Zuständigkeit in Erbschaftssachen ist in Art. 86 Abs. 1 IPRG geregelt, wonach sämtliche Streitigkeiten und Verfahren betreffend den Nachlass – insbesondere Massnahmen zur Sicherung des Nachlasses und des Erbganges – am letzten Wohnsitz des Erblassers durchzuführen sind (GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., 2016, N. 3 ff. zu Art. 86 IPRG). Die Durchführung sichernder Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde (Art. 92 Abs. 2 IPRG). Zu den Sicherungsmassnahmen zählt das Verfahren betreffend Ausstellung einer Erbbescheinigung gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB (LEU/GABRIELI, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2023, N. 31 zu Art. 559 ZGB und N. 10 zu Vor Art. 551 - 559 ZGB). 3.2. Sicherungsmassnahmen werden im Verfahren der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 248 lit. e ZPO erlassen (vgl. BERGER, Berner Kommentar 2012, N. 35 zu Art. 1 ZPO; LEU/GABRIELI, a.a.O., N. 10 zu Vor Art. 551 - 559 ZGB). Bei der Ausstellung der Erbbescheinigung sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 559 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidenten übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB). Anwendbar sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO (§ 66 Abs. 4 EG ZGB). Die ZPO stellt in diesen Fällen aber kantonales Recht dar (BGE 139 III 225 E. 2.2; AGVE 2013 S. 381 ff.). 4. 4.1. Zur Begründung der Abweisung des von der Berufungsklägerin gestellten Gesuchs auf Ausstellung einer Erbbescheinigung hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dafür, die Berufungsbeklage sei mit Erbvertrag vom 15. März 1993 als Alleinerbin des gesamten Nachlassvermögens der Erblasserin eingesetzt worden (vgl. Ziff. III./2 des Erbvertrages vom 15. März 1993). Mit einem zweiten Erbvertrag, ebenfalls datiert am 15. März 1993, sei sie auch für die Liegenschaft in Spanien als Erbin -5- eingesetzt worden. Am 25. September 2018 habe die Erblasserin ein zusätzliches Testament erlassen, worin ausdrücklich festgehalten worden sei, dass es sich einzig und ausschliesslich auf die Güter, Rechte und Beteiligungen in Spanien beschränke, für die die Berufungsklägerin als "Universalerbin" eingesetzt werde, und wonach alle anderen Testamente mit Betreff auf Güter in Spanien widerrufen würden (vgl. Klauseln Erstens und Zweitens des Testaments vom 25. September 2018). Nachdem die Berufungsbeklagte als Alleinerbin des gesamten Nachlassvermögens eingesetzt worden sei, bestünden Zweifel an der Erbenstellung der Berufungsklägerin. Es stelle sich die Frage, ob diese nicht Vermächtnisnehmerin der Güter, Rechte und Beteiligungen der Verstorbenen in Spanien sei. Da die Auslegung von Testamenten und Erbverträgen und damit die Frage, ob einer Person Erbenstellung zukomme, nicht in die Kognition der Vorinstanz falle, könne die Erbbescheinigung nicht ausgestellt werden, solange die Erbenstellung nicht in einem ordentlichen Verfahren geklärt worden sei. Entsprechend sei das Gesuch um Ausstellung einer Erbbescheinigung mangels Aktivlegitimation abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.3). 4.2. Dagegen wendet die Berufungsklägerin in ihrer Berufung ein, es sei keineswegs aussergewöhnlich, sondern durchaus häufig, dass ein Erblasser im Sinne einer rollenden Nachlassplanung nach einem gewissen Zeitablauf neue letztwillige Anordnungen treffe. Allein deswegen gebe es keinen Grund für Zweifel an der Erbenstellung der Berufungsklägerin. Es sei nur schwer verständlich, dass die Vorinstanz die Frage aufgeworfen habe, ob die Berufungsklägerin Vermächtnisnehmerin der in Spanien gelegenen Güter, Rechte und Beteiligungen der Erblasserin sei, nachdem die Vorinstanz selber ausgeführt habe, dass sie (Berufungsklägerin) in Bezug auf den spanischen Nachlass Universalerbin sei und im spanischen Testament mit keinem Wort von einem Legat die Rede sei. Die Frage, ob die Berufungsklägerin Vermächtnisnehmerin sei, könne sich somit gar nicht stellen: Vielmehr sei mit Bezug auf die Güter der Erblasserin in der Schweiz und in Deutschland die Berufungsbeklagte alleinige Erbin und mit Bezug auf die Güter in Spanien die Berufungsklägerin. Die Erbenstellung der Berufungsklägerin sei gestützt auf das Testament vom 25. September 2018 belegt. Die Vorinstanz habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass und weshalb gegebenenfalls sie das Testament aufgrund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar halte. Dazu bestehe auch kein Grund, sei doch eine Anfechtung des Testaments durch die Beklagte – abgesehen von der zurückgezogenen Einsprache – "scheinbar" auch bis heute unterblieben. Im Übrigen habe im Rahmen der am 15. Juni 2020 erfolgten Eröffnung der (letztwilligen) Verfügungen das Eröffnungsgericht einen vorläufigen Entscheid treffen müssen, wer zur Erbengemeinschaft gehöre und wer nicht. Ein solcher sei am 15. Juni 2020 unterblieben, indem die Vorinstanz an jenem Tag von Erben im Plural (wenn auch ohne sie zu benennen) gesprochen habe. Die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Entscheid Art. 511 Abs. 1 ZGB verletzt, wonach das spätere Testament an die Stelle eines anderslautenden älteren Erbvertrags trete. Komme hinzu, dass der Vorrang einer jüngeren Anordnung selbst dort gälte, wo sie an -6- sich nicht zulässig gewesen sei. Unterbleibe eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB, bleibe die mit einem Mangel behaftete letztwillige Verfügung gültig. 4.3. Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Der Wortlaut ist insoweit zu eng, als die Erbbescheinigung nicht nur von eingesetzten Erben, sondern von allen interessierten Personen und damit auch (bzw. erst recht) von den gesetzlichen Erben verlangt werden kann (EMMEL/AMMANN, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 559 ZGB mit Hinweisen). Wie im Wesentlichen schon im angefochtenen Entscheid (E. 3.2 mit Hinweisen, vor allem auf BGE 5A_757/2016) ausgeführt, verschafft die Bescheinigung als behördliches Dokument den darin ausgewiesenen Personen das provisorische Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen; sie fusst auf einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge durch die Behörde, die sich auf die gesetzliche Erbfolge (die namentlich anhand von Familienausweisen oder Auszügen aus dem Personenstandsregister ermittelt wird) und allfällige eröffnete und mitgeteilte Verfügungen von Todes wegen stützt, die die Behörde auch dann zu berücksichtigen hat, wenn sie diese aufgrund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält (vgl. auch EMMEL/AMMANN, a.a.O., N. 1 f., 22 und 31 zu Art. 559 ZGB). Wegen der Vorläufigkeit der Beurteilung erwächst sie nicht in Rechtskraft und steht stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen. Die Erbbescheinigung ist jederzeit abänderbar und durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen durch eine korrigierte zu ersetzen, sobald sie sich als unzutreffend erweist. Sobald ein rechtskräftiges Urteil des Zivilrichters über eine erbrechtliche Klage vorliegt, wird die Erbbescheinigung gegenstandslos, ohne dass sie nichtig erklärt werden müsste (vgl. auch EMMEL/AMMANN, a.a.O., N. 33 zu Art. 559 ZGB). 4.4. 4.4.1. 4.4.1.1. Sowohl die Berufungsklägerin wie auch die Berufungsbeklagte sind Nichten der Erblasserin und gehören, nachdem diese nicht verheiratet war und keine eigenen Kinder hatte, zu deren gesetzlichen Erben des elterlichen Stammes (Art. 458 ZGB; vgl. Erbenverzeichnis, act. 29), wenn auch nicht zu den pflichtteilsgeschützten (vgl. Art. 470 f. ZGB sowohl in der bis Ende 2022 als auch in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung). -7- 4.4.1.2. Die Berufungsbeklagte wurde sodann in zwei öffentlich beurkundeten Erbverträgen, die die Erblasserin am 15. März 1993 (act. 5 ff. bzw. act. 11 ff.) mit ihrem langjährigen Lebenspartner (D._____) am gemeinsamen schweizerischen Wohnsitz (T._____) abgeschlossen hatte, für den Fall des Vorversterbens von D._____ als alleinige Erbin der Erblasserin eingesetzt (act. 7 im Allgemeinen bzw. act. 12 betreffend eine in Spanien [[...]] gelegene Liegenschaft). Bei dieser Erbeinsetzung handelte es sich, obwohl in einem Erbvertrag enthalten, nicht um eine vertragliche, sondern eine testamentarische, die die Erblasserin nachträglich frei (und unabhängig von einem Vorversterben von D._____) mit einer weiteren Verfügung von Todes wegen abändern durfte (vgl. GRUNDMANN, Praxiskommentar Erbrecht, a.a.O., N. 44 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 494 ff. ZGB). Von dieser Möglichkeit machte die Erblasserin – nachdem D._____ am 14. August 1998 verstorben war (vgl. act. 23) – Gebrauch, indem sie am 25. September 2018 in Spanien durch einen Notar ein "testamento abierto" (öffentliches Testament) errichten liess, worin neu für ihr ganzes in Spanien gelegenes Vermögen (nicht nur Liegenschaft, sondern alle Güter, Rechte und Beteiligungen ["bienes, derechos y acciones"]) die Berufungsklägerin als Universalerbin ("heredero universal") eingesetzt wurde (act. 16 ff., vgl. dazu Art. 93 IPRG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a sowie Art. 2 des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht [SR 0.211.312.1], wonach eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form unter anderem dann gültig ist, wenn sie dem innerstaatlichen Recht des Ortes entspricht, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat). Zusammenfassend ist mit Bezug auf die Berufungsbeklagte davon auszugehen, dass sie als gesetzliche Erbin der Erblasserin von dieser in den Erbverträgen vom 15. März 1993 zusätzlich als (Allein-) Erbin der Erblasserin eingesetzt wurde. Demgegenüber ist – jedenfalls nach Auffassung der Vorinstanz – nicht klar, ob die Berufungsklägerin durch das spätere öffentliche Testament der Erblasserin zur Miterbin der Berufungsbeklagten werden oder ihr lediglich die Stellung einer Vermächtnisnehmerin hinsichtlich der in Spanien gelegenen Vermögenwerte der Erblasserin (Art. 484 ZGB) zukommen sollte. 4.4.1.3. Mit Bezug auf die Frage, ob der Berufungsklägerin ein Erbbescheinigung ausgestellt werden darf, ist diese Ungewissheit nicht von Bedeutung. Zwar haben selbst Pflichtteilserben keinen Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung, wenn sie testamentarisch übergangen wurden (BGE 5A_757/2016 E. 3.3.2; EMMEL/AMMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 559 ZGB). Sie können aber – wie auch nicht pflichtteilsgeschützte gesetzliche Erben (wie Tanten und Onkel, Nichten und Neffen) – nach Art. 559 Abs. 1 ZGB Einsprache erheben (PICENONI, Berner Kommentar, 1964, N. 17 zu Art. 559 ZGB). Eine solche Einsprache bewirkt, dass überhaupt keine Erbbescheinigung ausgestellt werden kann (BGE 128 III 318 E. 2.2.1; AGVE 2000 S. 31). Dies weil die Erbbescheinigung einen Ausweis über die -8- Zusammensetzung der ganzen gesamthänderischen Erbengemeinschaft geben muss (BGE 5D_305/2020 E. 3.4; LEU/GABRIELI, a.a.O., N. 13 zu Art. 559 ZGB). Eine Einsprache nach Art. 559 ZGB hat die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2020 (act. 49) erklärt. Diese Einsprache hat sie mit weiterem Schreiben vom 3. März 2021 wieder zurückgezogen. Dies offenbar nachdem ihr vom Gerichtspräsidenten die Ausstellung einer Erbbescheinigung, in der sie als Universalerbin aufgeführt werde, in Aussicht gestellt worden war (act. 56). Abgesehen davon, dass somit keine Einsprache gegen die Berufungsklägerin, die wie die Berufungsbeklagte zu den gesetzlichen Erben der Erblasserin gehört, mehr besteht (die der Ausstellung einer Erbbescheinigung überhaupt entgegenstünde, vgl. den vorstehenden Absatz), muss die im Schreiben des Gerichtspräsidenten vom 3. März 2021 erwähnte Auskunft als fehlerhaft qualifiziert werden. Denn in einer Situation wie der vorliegenden, wo ein zunächst durch letztwillige Verfügung vom Erbe ausgeschlossener gesetzlicher Erbe in einer späteren letztwilligen Verfügung zumindest möglicherweise oder wahrscheinlich wieder als Erbe eingesetzt worden ist, darf keine Erbbescheinigung ausgestellt werden, die lediglich den mutmasslich bzw. zumindest möglicherweise "entthronten" Alleinerben aufführt. Vielmehr hat die zuständige Behörde (Gerichtspräsident, vgl. vorstehende E. 3.2) nur die Wahl zwischen der Ausstellung einer Erbbescheinigung, in der beide gesetzlichen (und mutmasslich auch eingesetzten) Erben aufgeführt werden, und der Verweigerung einer Erbbescheinigung mit Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 2 oder Art. 556 Abs. 3 ZGB (LEU/GABRIELI, a.a.O., N. 16 zu Art. 559 ZGB; vgl. vorstehende E. 4.3, wonach die zur Ausstellung einer Erbbescheinigung zuständige Behörde eröffnete und mitgeteilte Verfügungen von Todes wegen auch dann zu berücksichtigen hat, wenn sie diese aufgrund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält). Vorbehalten mag man eine offensichtlich verfehlte Behauptung einer Erbenposition. Vorliegend erscheint es indes alles andere als naheliegend(er), dass der Berufungsklägerin nicht die Position einer Miterbin eingeräumt, sondern sie lediglich als Vermächtnisnehmerin hinsichtlich der in Spanien gelegenen Vermögenswert bestimmt werden sollte (dazu, dass ein Erblasser mehreren Erben Teilungsvorschriften machen kann, Art. 608 ZGB). 4.4.2. Allerdings ist zu beachten, dass die Berufungsklägerin nicht die Ausstellung einer Erbbescheinigung verlangt hat, in der sie und die Berufungsbeklagte gemeinsam als (Mit-) Erben des gesamten Nachlasses der Erblasserin aufgeführt werden sollen. Vielmehr lautete und lautet das Begehren dahin, dass in einer Erbbescheinigung (einzig) sie als Alleinerbin der Güter, Rechte und Beteiligungen der Erblasserin in Spanien ausgewiesen werde. Erbrechtlich gilt indes – in Übereinstimmung mit dem in Art. 560 ZGB statuierten Prinzip der Universalsukzession – international der Grundsatz der Nachlasseinheit (KÜNZLE, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2018, N. 8 der Vorbemerkungen zu Art. 86-96 IPRG, was eine Nachlassspaltung, d.h. eine Zuständigkeit der Behörden verschiedener Staaten bezüglich der -9- Nachlassregelung nicht ausschliesst, KÜNZLE, a.a.O., N. 9 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 86-89 IPRG). Zwar kann ein ausländischer Staatsangehöriger, der wie die Erblasserin den letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, nach Art. 90 Abs. 2 IPRG seinen Nachlass durch letztwillige Verfügung einem seiner Heimatrechte unterstellen. Er kann eine Rechtswahl aber nur für den gesamten Nachlass treffen, dies selbst dann, wenn dazu auch ausländische Grundstücke gehören; es gilt mit anderen Worten für Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz eine Unteilbarkeit der Rechtswahl (Frage offengelassen in BGE 111 II 16 E. 3c, aber einhellig die Lehre, vgl. SCHNYDER/LIATOWITSCH/DORJEE-GOOD, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2021, N. 16 f. zu Art. 90 IPRG; KÜNZLE, a.a.O., N. 23 zu Art. 90 IPRG; GÖKSU, a.a.O., N. 8 zu Art. 90 IPRG; für Auslandschweizer vgl. dagegen Art. 91 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 IPRG). Damit konnte die Erblasserin, selbst wenn es ihre Absicht gewesen sein sollte, mit dem öffentlichen Testament ("testamento abierto") vom 25. November 2018 (act. 16 ff.) für ihren spanischen Vermögensteil sinngemäss eine Rechtswahl zu treffen (vgl. schon die Schlussbestimmung VI./1. des zweiten, spanisches Vermögen betreffenden Erbvertrags der Erblasserin mit D._____ vom 15. März 1993, worin der beurkundende Notar, F._____, Q._____, beauftragt wurde, "den Vertrag nicht den Teilungsbehörden in der Schweiz einzuliefern, sondern mit diesem Erbvertrag direkt das notwendige in Spanien vorzukehren"), die Berufungsklägerin nicht als Alleinerbin ihres in Spanien gelegenen Vermögens einsetzen. Dies umso weniger als sie offenbar nie spanische Staatsbürgerin war, sondern bis zur ihrem Tod ausschliesslich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hatte. Nach dem Gesagten kann das Gesuch der Berufungsklägerin um Ausstellung einer Erbbescheinigung, in der sie (unter Ausschluss der Berufungsbeklagten) als Alleinerbin des in Spanien gelegenen Vermögens der Erblasserin ausgewiesen werden soll, nicht gutgeheissen werden, weil damit etwas Unzulässiges verlangt wird. 4.5. Anderseits gehört das Ausstellen einer Erbbescheinigung zu den Sicherheitsmassregeln, die grundsätzlich gemäss Art. 551 ZGB von der zuständigen Behörde von Amtes wegen zu treffen sind. Entsprechend ist eine Erbbescheinigung jederzeit abänderbar und durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen durch eine korrigierte zu ersetzen, sobald sie sich als materiell unrichtig erweist, wobei auch ursprüngliche, bei der Ausstellung schon bestehende Fehler erfasst werden (vgl. vorstehende E. 4.3 in fine). Vor diesem Hintergrund ist den Parteien, nachdem sie beide eine Erbbescheinigung verlangen, je eine Erbbescheinigung auszustellen, die sie beide als (mutmassliche) Miterbinnen (am gesamten Nachlass der Erblasserin) aufführt. Zu diesem Zweck sowie zwecks Rückrufs der von der Vorinstanz der Berufungsbeklagten ausgestellten Erbbescheinigung ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 10 - 5. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich zweitinstanzlich eine Gerichtskostenverlegung je zur Hälfte und ein Wettschlagen der Parteikosten (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.00 festzulegen (§ 14 VKD). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 19. Juni 2023 die Sache zum Rückruf der der Berufungsbeklagten ausgestellten Erbbescheinigung sowie zur Ausstellung je einer Erbbescheinigung an die Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, die sie beide als Miterbinnen aufführt, zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 200.00 auferlegt. Sie wird mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin Fr. 200.00 zu ersetzen hat. 3. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden wett- geschlagen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde - 11 - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. Aarau, 20. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella