5. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'220.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Zustellung an: [...] - 36 -