deren partieller Verkauf ihm zur Prozessfinanzierung ohne Weiteres zugemutet werden kann, vermag der anwaltlich vertretene Kläger nicht ansatzweise eine zivilprozessualer Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen (Erw. 10.2 oben). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird die Dispositiv-Zif- fer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 10. Januar 2023 im Verfahren SF.2020.35, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt: